Fristverlängerungen für Gaststättenerlaubnisse, wenn diese pandemiebedingt seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurden
Aufgrund der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020, die am 18. März 2020 in Kraft trat, mussten Gaststätten pandemiebedingt schließen. Einige Gaststätten könnten seit nunmehr fast einem Jahr nicht mehr in Betrieb sein.
Nach § 8 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) erlischt eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit ununterbrochen einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Dieses könnte bereits ab dem 18. März 2021 für einige Betriebe zutreffen. [Der Verkauf von Speisen und Getränken als Außer-Haus-Verkauf gilt als Weiterführung des Betriebes.]
Nach § 8 Satz 2 GastG können die Fristen allerdings verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund (wie z.B. eine pandemiebedingte Betriebsunterbrechung) vorliegt.
Weitere Infos zur Fristverlängerung für Gaststättenerlaubnisse erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde.
17. März 2021